Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Toilettenwagen, mobilen Sanitäranlagen und Anhängern
Toilettenwagenvermietung Daniel Entrup-Lödde
- 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Vermietung von Toilettenwagen, mobilen Sanitäranlagen, Anhängern sowie hiermit zusammenhängenden Neben- und Serviceleistungen zwischen der Toilettenwagenvermietung Daniel Entrup-Lödde (nachfolgend „Vermieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“).
(2) Kunde im Sinne dieser AGB kann sowohl ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für künftige Verträge, ohne dass der Vermieter in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgeblich.
- 2 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die zeitweise entgeltliche Überlassung von Toilettenwagen, mobilen Sanitäranlagen, Anhängern oder sonstigen vereinbarten Mietgegenständen (nachfolgend einheitlich „Mietgegenstand“) sowie – soweit ausdrücklich vereinbart – die Erbringung von Zusatzleistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Abholung, Reinigung, Entsorgung, Wartung oder Frostsicherung.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung oder sonstigen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
- 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Angaben zu Maßen, Gewichten, Fassungsvermögen, technischen Eigenschaften, Ausstattungen, Abbildungen oder sonstigen Leistungsmerkmalen in Prospekten, Preislisten, Online-Darstellungen oder sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
(3) Die Bestellung, Reservierung oder Anmietungsanfrage des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar.
(4) Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
- ausdrückliche Annahmeerklärung des Vermieters in Textform,
- Übersendung einer Auftragsbestätigung, oder
- tatsächliche Bereitstellung bzw. Übergabe des Mietgegenstandes.
(5) Die automatische oder manuelle Eingangsbestätigung einer Anfrage oder Bestellung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar.
(6) Der Vermieter ist berechtigt, anstelle des ursprünglich angebotenen Mietgegenstandes einen anderen, gleichwertigen Mietgegenstand bereitzustellen, sofern dieser für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck in vergleichbarer Weise geeignet und dem Kunden zumutbar ist.
- 4 Mietzeit, Übergabe, Rückgabe
(1) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe bzw. Bereitstellung des Mietgegenstandes und endet mit der vertragsgemäßen Rückgabe oder – soweit vereinbart – mit der Abholung durch den Vermieter.
(2) Wird der Mietgegenstand durch den Vermieter angeliefert, beginnt die Mietzeit mit dem Abstellen bzw. der Übergabe am vereinbarten Einsatzort.
(3) Wird der Mietgegenstand durch den Kunden abgeholt, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe an den Kunden oder dessen Beauftragten.
(4) Der Kunde hat den Mietgegenstand bei Mietende vollständig, in vertragsgemäßem Zustand und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben oder zur vereinbarten Abholung bereitzuhalten.
(5) Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig oder kann eine vereinbarte Abholung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn der Mietgegenstand dem Vermieter oder einem von ihm beauftragten Dritten tatsächlich wieder übergeben wurde.
- 5 Zustand des Mietgegenstandes, Übergabe, Prüfung
(1) Der Mietgegenstand wird in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf offensichtliche Mängel, erkennbare Beschädigungen sowie Vollständigkeit des Zubehörs zu überprüfen und erkennbare Beanstandungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
(3) Unterbleibt eine unverzügliche Anzeige offensichtlicher Mängel, berührt dies die Rechte des Kunden nicht, kann jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
(4) Während der Mietzeit auftretende Mängel, Störungen oder Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger angemessener Ankündigung zu besichtigen und erforderliche Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit dem keine überwiegenden berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.
- 6 Pflichten des Kunden / Gebrauch des Mietgegenstandes
(1) Der Kunde hat den Mietgegenstand pfleglich, sachgerecht und ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs zu verwenden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie örtlichen Vorgaben einzuhalten.
(3) Der Kunde hat den Mietgegenstand vor unbefugtem Zugriff Dritter, Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung, Witterungseinflüssen und sonstigen Gefahren angemessen zu schützen.
(4) Der Kunde darf den Mietgegenstand weder baulich verändern noch technische Veränderungen, An- oder Umbauten ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform vornehmen.
(5) Eine Untervermietung, Weitergabe, sonstige Gebrauchsüberlassung oder Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen als den vereinbarten Einsatzort ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn:
- Schäden am Mietgegenstand eintreten,
- der Mietgegenstand verloren geht oder gestohlen wird,
- Dritte Rechte am Mietgegenstand geltend machen,
- behördliche Maßnahmen den Einsatz oder die Rückgabe beeinträchtigen,
- außergewöhnliche Ereignisse (z. B. Unwetter, Vandalismus, Überschwemmung, Frostschäden) eintreten.
- 7 Aufstellort, Zufahrt, Anschlüsse, Winterbetrieb
(1) Der Kunde hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass der vereinbarte Aufstellort zum vereinbarten Zeitpunkt für die Anlieferung, Aufstellung, Nutzung und Abholung des Mietgegenstandes geeignet ist.
(2) Der Kunde gewährleistet insbesondere:
- eine ausreichende und sichere Zufahrtsmöglichkeit für das Transportfahrzeug,
- einen tragfähigen, standsicheren und geeigneten Untergrund,
- ausreichenden Platz zum Rangieren, Abstellen und Abholen,
- die gefahrlose Zugänglichkeit des Aufstellortes,
- das Vorliegen etwa erforderlicher Absperrungen oder Zugangsmöglichkeiten.
- Den unmittelbaren Zugang zu Abwasser –und Frischwasseranschlüssen, sofern nicht anders Vereinbart.
(3) Soweit für den Betrieb des Mietgegenstandes Wasser-, Abwasser- oder Stromanschlüsse erforderlich oder vereinbart sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten in technisch geeigneter Form bereitzustellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Für Schäden, Verzögerungen, Fehlfahrten, Wartezeiten, Zusatzaufwand oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung, die auf ungeeignete Zufahrt, ungeeigneten Untergrund, fehlende Anschlüsse oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vermieter kann hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnen.
(5) Bei Anmietungen im Frostzeitraum hat der Kunde auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zum frostfreien Betrieb sicherzustellen, sofern nicht ausdrücklich eine Frostsicherung durch den Vermieter vereinbart wurde.
(6) Soweit Beheizung, Frostschutz, Stromversorgung oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von Frostschäden erforderlich sind, hat der Kunde diese von der Anlieferung bis zur Abholung bzw. Rückgabe durchgehend sicherzustellen.
(7) Sämtliche Kosten des laufenden Betriebs, insbesondere für Strom, Wasser, Heizung oder sonstige Betriebsmittel, trägt der Kunde, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- 8 Behördliche Genehmigungen, Nutzung im öffentlichen Raum
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Aufstellung, Nutzung, Zufahrt, Veranstaltung oder den Betrieb des Mietgegenstandes erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
(2) Dies gilt insbesondere für:
- Straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse,
- veranstaltungsrechtliche Genehmigungen,
- ordnungsbehördliche Auflagen,
- Stellplatz- und Zufahrtsgenehmigungen,
- Zustimmungen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten.
(3) Der Kunde stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Maßnahmen, Bußgeldern, Gebühren oder Kosten frei, soweit diese darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt hat und er dies zu vertreten hat.
- 9 Verkehrssicherungspflichten
(1) Mit Übergabe des Mietgegenstandes übernimmt der Kunde für die Dauer seiner tatsächlichen Sachherrschaft und Nutzung die ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Aufstellung, Absicherung, Zugänglichkeit, Nutzung und Beaufsichtigung des Mietgegenstandes, soweit die hieraus resultierenden Gefahren in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich liegen.
(2) Dies umfasst insbesondere die Pflicht,
- den Mietgegenstand standsicher und bestimmungsgemäß zu verwenden,
- Gefahrenquellen für Nutzer und Dritte zu vermeiden,
- Zugänge freizuhalten,
- erforderliche Absicherungen vorzunehmen,
- den Mietgegenstand vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.
(3) Eine Haftung des Vermieters für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere im Zusammenhang mit Anlieferung, Aufstellung, Aufbau, Wartung, Reparatur oder Abholung, bleibt unberührt.
(4) Der Kunde stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung der dem Kunden nach diesem Vertrag obliegenden Verkehrssicherungspflichten beruhen.
- 10 Transport, Anlieferung, Abholung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Transport des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Dritten.
(2) Wird der Transport durch den Kunden selbst durchgeführt, ist der Kunde verpflichtet, den Transport fachgerecht, sicher und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Bei Selbstabholung oder Selbsttransport gehen sämtliche mit dem Transport verbundenen Risiken, Pflichten und Kosten ab Übergabe auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Vereinbarte Liefer- oder Abholtermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer eigener Belieferung, Witterung, Verkehrslage, technischer Verfügbarkeit sowie sonstiger Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
(5) Ist eine Anlieferung oder Abholung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist der Vermieter berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand, insbesondere Fehlfahrten, Wartezeiten, erneute Anfahrten oder Zusatzpersonal, gesondert zu berechnen.
- 11 Besondere Regelungen für Toilettenwagen / Sanitäranlagen
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, dient der Mietgegenstand ausschließlich der üblichen Nutzung als mobile Sanitäranlage.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand hygienisch sachgerecht zu nutzen und jede zweckwidrige Verwendung zu unterlassen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, dürfen in Tanks, Leitungen oder Entsorgungssysteme keine Stoffe eingebracht werden, die den Betrieb beeinträchtigen, die Entsorgung erschweren, Schäden verursachen oder gegen umweltrechtliche Vorschriften verstoßen.
(4) Insbesondere unzulässig ist das Einbringen von:
- Chemikalien,
- Farben,
- Ölen,
- Fetten,
- Baustoffen,
- festen Gegenständen,
- Feuchttüchern, Hygieneartikeln oder sonstigen Stoffen, die nicht für das System geeignet sind,
sofern deren Einbringung nicht dem üblichen und vorgesehenen Gebrauch entspricht.
(5) Zusätzlicher Reinigungs-, Reparatur- oder Entsorgungsaufwand aufgrund vertragswidriger Nutzung wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Soweit der Mietgegenstand mit Wassertank betrieben wird, hat das bereitgestellte Wasser keine Trinkwasserqualität, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(7) Der Vermieter haftet nicht für Verunreinigungen des Wassers nach Übergabe, soweit diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Dies gilt entsprechend für Wasser aus bauseitigen oder externen Leitungssystemen.
- 12 Reinigung, Entsorgung, Rückgabezustand
(1) Der Umfang von Reinigung, Entsorgung, Nachfüllung, Verbrauchsmaterialien oder sonstigen Serviceleistungen richtet sich ausschließlich nach der individuellen Vereinbarung.
(2) Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über eine Endreinigung oder Entsorgung durch den Vermieter besteht, ist der Kunde verpflichtet, den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, besenreinen und für die Rücknahme geeigneten Zustand zurückzugeben.
(3) Bei Toilettenwagen und mobilen Sanitäranlagen ist die Rückgabe in gebrauchstypischem Zustand zulässig, soweit keine abweichende Vereinbarung über Reinigung oder Entsorgung getroffen wurde.
(4) Übermäßige, außergewöhnliche oder vertragswidrige Verschmutzungen, unsachgemäße Befüllungen, Verstopfungen oder sonstige durch den Kunden verursachte Beeinträchtigungen berechtigen den Vermieter zur gesonderten Berechnung des zusätzlichen Reinigungs-, Entsorgungs- oder Reparaturaufwandes.
(5) Das anbringen von Aufklebern, Schildern oder Klebeband ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich alle Fremdbeklebungen und Klebereste vor der Rückgabe restlos zu entfernen.
(6) Nicht mitvermietete Gegenstände, Einbauten oder sonstige vom Kunden eingebrachte Sachen sind vor Rückgabe vollständig zu entfernen.
(7) Entfernt der Kunde solche Gegenstände trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Kunden zu entfernen, zu lagern oder – sofern eine Lagerung nicht zumutbar ist – zu entsorgen.
- 13 Miete, Preise, Zusatzkosten
(1) Es gelten die im individuellen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich Preisangaben ab dem 01.01.2027 gegenüber Verbrauchern einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und gegenüber Unternehmern zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Zusatzleistungen, insbesondere Transport, Fehlfahrten, Wartezeiten, Sonderreinigung, Sonderentsorgung, Frostschutz, Nachlieferungen, Verbrauchsmaterialien, Nachfüllungen, Zusatzfahrten oder Mehraufwand aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände, werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(4) Entstehen nach Vertragsschluss zusätzliche Kosten aufgrund:
- unrichtiger Angaben des Kunden,
- fehlender Genehmigungen,
- ungeeigneter Zufahrt,
- ungeeigneter Aufstellbedingungen,
- fehlender Anschlüsse,
- verspäteter Bereitstellung zur Abholung,
- vertragswidriger Nutzung,
kann der Vermieter diese dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
- 14 Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Rechnungen des Vermieters sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Leistungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen, sofern dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder individuell vereinbart ist.
(3) Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.
(4) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
(5) Für jede berechtigte Mahnung kann der Vermieter eine angemessene Mahnkostenpauschale verlangen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug, ist der Vermieter nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt,
- die weitere Leistungserbringung auszusetzen,
- noch nicht erbrachte Zusatzleistungen zurückzuhalten, soweit rechtlich zulässig,
- die Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen,
- sowie den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften außerordentlich zu kündigen.
(7) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
- 15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit dem Kunden zwingende gesetzliche Gegenrechte zustehen.
- 16 Stornierung / Rücktritt vor Mietbeginn
(1) Kündigt, storniert oder beendet der Kunde den Vertrag vor Beginn der Mietzeit, ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat, kann der Vermieter anstelle des konkret nachzuweisenden Schadens pauschalierten Schadensersatz verlangen.
(2) Der pauschalierte Schadensersatz beträgt – bezogen auf die vereinbarte Gesamtvergütung –:
- ab Vertragsschluss: 25 %
- bis 6 Wochen vor dem vereinbarten Liefertag / Mietbeginn: 50 %
- bis 3 Wochen vor dem vereinbarten Liefertag / Mietbeginn: 75 %
- ab 3 Wochen vor dem vereinbarten Liefertag / Mietbeginn bis zum Liefertag / Mietbeginn: 100 %
(3) Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten; bereits gezahlte Stornopauschalen sind hierauf anzurechnen.
(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- oder Widerrufsrechte des Kunden bleiben unberührt.
- 17 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.
- 18 Haftung des Kunden, Schadensanzeige, Versicherung
(1) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, Verluste, Verschlechterungen, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes, die während der Mietzeit entstehen und die der Kunde, seine Mitarbeiter, Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste, Nutzer oder sonstige Dritte aus seinem Verantwortungsbereich zu vertreten haben.
(2) Dies gilt insbesondere für Schäden durch:
- unsachgemäße Nutzung,
- Vandalismus im Verantwortungsbereich des Kunden,
- unzureichende Sicherung,
- Frost,
- unzureichende Beheizung,
- ungeeignete Aufstellung,
- Feuer,
- Einbruch,
- Diebstahl,
- Überflutung,
- Sturmfolgen,
soweit diese Umstände dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzurechnen sind.
(3) Im Schadensfall hat der Kunde den Vermieter unverzüglich über Art, Umfang, Hergang und Zeitpunkt des Schadens zu informieren.
(4) Soweit dem Kunden gegen Dritte Ersatzansprüche wegen Schäden am Mietgegenstand zustehen und der Kunde dem Vermieter zum Ersatz verpflichtet ist, tritt der Kunde diese Ansprüche bereits jetzt in Höhe des dem Vermieter zustehenden Ersatzanspruchs an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
(5) Dem Kunden wird der Abschluss einer angemessenen Haftpflicht- bzw. Sachversicherung für die Mietdauer ausdrücklich empfohlen.
Ist der Kunde Unternehmer, kann der Vermieter im Einzelfall den Nachweis einer angemessenen Versicherung verlangen, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- 19 Kündigung
(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechte der Parteien richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB oder im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn:
- der Kunde mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät,
- der Mietgegenstand vertragswidrig genutzt wird,
- erforderliche Genehmigungen fehlen,
- der Kunde den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt,
- die Rückgabe des Mietgegenstandes gefährdet erscheint,
- über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt wird, soweit dies die Vertragserfüllung konkret gefährdet.
- 20 Höhere Gewalt
(1) Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen.
(2) Höhere Gewalt sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.
(3) Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere:
- Naturereignisse,
- Feuer,
- Überschwemmungen,
- Sturm,
- Krieg,
- Unruhen,
- terroristische Handlungen,
- Pandemien,
- Epidemien,
- behördliche Verfügungen,
- Streiks,
- Ausfälle von Energie-, Versorgungs- oder Verkehrsinfrastruktur,
- sowie vergleichbare unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse.
(4) Die von höherer Gewalt betroffene Vertragspartei ist für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen des Ereignisses von der Erfüllung ihrer betroffenen vertraglichen Pflichten befreit.
(5) Die betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über Eintritt, Art und voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren.
(6) Ist die Vertragserfüllung dauerhaft oder für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unmöglich oder unzumutbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
(7) Bereits gezahlte Entgelte sind für nicht erbrachte Leistungen zu erstatten.
(8) Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen, die unmittelbar auf höherer Gewalt beruhen, sind ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- 21 Unmöglichkeit / Leistungsstörungen
(1) Liegen außerhalb der in § 20 geregelten Fälle sonstige Umstände vor, die die Leistungserbringung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder sonstiger Leistungsstörungen, bleiben unberührt.
- 22 Werbung am Mietgegenstand
(1) Der Vermieter ist berechtigt, am Mietgegenstand eigene Firmenkennzeichen, Marken, Aufkleber oder Eigenwerbung anzubringen oder angebracht zu lassen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, solche Kennzeichnungen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern.
(3) Eigene Werbung des Kunden am Mietgegenstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- 23 Musik, Veranstaltungen, gebührenpflichtige Nutzungen
(1) Soweit der Kunde den Mietgegenstand im Rahmen von Veranstaltungen, öffentlichen Nutzungen oder sonstigen gebühren- bzw. anmeldepflichtigen Nutzungen einsetzt, ist er selbst dafür verantwortlich, alle insoweit erforderlichen Meldungen, Genehmigungen, Gebühren und Abgaben gegenüber den zuständigen Stellen ordnungsgemäß vorzunehmen und zu tragen.
(2) Dies gilt insbesondere für veranstaltungsbezogene, urheberrechtliche, ordnungsrechtliche, steuerliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, soweit diese durch die Veranstaltung oder Nutzung des Kunden veranlasst sind.
- 24 Rechtswahl
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- 25 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist – der Sitz des Vermieters.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters.
(3) Der Vermieter ist in den Fällen des Absatzes 2 darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- 26 Schlussbestimmungen / Teilunwirksamkeit
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.